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Persönliche Vorsorge - Patientenverfügung & Vorsorgevollmacht

Persönliche Vorsorge Patientenverfügung Vorsorgevollmacht

Das Leben ist voller Überraschungen und nicht alle davon sind angenehm. Unfälle, Krankheiten oder einfach das Alter können uns in Situationen bringen, in denen wir nicht mehr in der Lage sind, über unser eigenes Leben und unsere Gesundheit zu entscheiden. In solchen Momenten ist es beruhigend zu wissen, dass unsere Wünsche und Entscheidungen respektiert werden. In der Schweiz ist dies möglich dank zwei wichtigen Dokumenten: der Patientenverfügung und dem Vorsorgeauftrag.

Was ist eine Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung ist ein Dokument, in dem eine Person im Voraus festlegt, welche medizinischen Massnahmen sie im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit wünscht oder ablehnt. Sie dient als Leitfaden für Ärzte und Pflegepersonal und sichert das Recht des Patienten auf Selbstbestimmung, auch wenn er selbst nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen.

Wann sollte eine Patientenverfügung erstellt werden?

Es gibt keinen richtigen Zeitpunkt, um eine Patientenverfügung zu erstellen. Es ist jedoch nie zu früh, sich mit Fragen des Lebens und des Todes und den persönlichen Wünschen für das Lebensende auseinanderzusetzen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit ergänzt oder revidiert werden. Es ist wichtig, diese Änderungen zu kommunizieren.

Was gehört in eine Patientenverfügung?

In einer Patientenverfügung legt man fest, welchen lebenserhaltenden und begleitenden Behandlungen man zustimmt und welche man ablehnt. Eine Patientenverfügung kann verschiedene Anweisungen und Wünsche enthalten:

  • Werteerklärung
  • Anweisungen für medizinische Behandlungen und Pflege
  • Auswahl einer Vertretungsperson
  • Persönliche Wünsche (sterbebegleitung, Organspende etc.)

Was ist ein Vorsorgeauftrag?

Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine urteilsfähige Person festlegen, wer sie bei Urteilsunfähigkeit in den Bereichen Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsverkehr vertreten soll. Falls eine Patientenverfügung vorhanden ist, sollte im Vorsorgeauftrag erwähnt werden, dass diese dem Vorsorgeauftrag vorgeht.

Wann sollte ein Vorsorgeauftrag erstellt werden?

Die Erstellung eines Vorsorgeauftrags macht in jedem Alter Sinn. Es ist besonders wichtig für unverheiratete Paare, alleinstehende Personen oder Personen in einer nicht eingetragenen Partnerschaft, da sie nicht automatisch ein gesetzliches Vertretungsrecht haben.

Was gehört in einen Vorsorgeauftrag?

Ein Vorsorgeauftrag sollte Angaben zu den folgenden Bereichen enthalten:

  • Personensorge
  • Vermögenssorge
  • Vertretung im Rechtsverkehr

Unterschiede zwischen Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Obwohl beide Dokumente dazu dienen, die Rechte und Wünsche einer Person im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit zu schützen, gibt es einige wichtige Unterschiede zwischen Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung. Während die Patientenverfügung sich speziell auf medizinische Entscheidungen bezieht, umfasst der Vorsorgeauftrag auch Entscheidungen in Bezug auf persönliche Angelegenheiten, finanzielle Angelegenheiten und rechtliche Angelegenheiten.

Tipps für die Erstellung einer Patientenverfügung und eines Vorsorgeauftrags

Es ist wichtig, sich ausreichend Zeit für die Erstellung dieser Dokumente zu nehmen und sich eingehend mit den verschiedenen Aspekten auseinanderzusetzen. Es kann hilfreich sein, mit engen Vertrauten, einem Rechtsberater oder einem Arzt über die verschiedenen Optionen und Entscheidungen zu sprechen. Es ist auch wichtig, die Dokumente regelmässig zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

Fazit

Eine Patientenverfügung und ein Vorsorgeauftrag sind zwei wichtige Instrumente, um sicherzustellen, dass Ihre Wünsche und Entscheidungen respektiert werden, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, diese selbst zu treffen.

In der Schweiz gibt es zahlreiche Ressourcen und Beratungsstellen, die Unterstützung beim Erstellen dieser Dokumente bieten. Nutzen Sie diese Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte und Wünsche auch in der Zukunft respektiert werden.




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